Zamann steht Ihnen für alle Belange rund um die Trinkwasserverordnung und darüber hinaus zur Verfügung. Wir führen alle gesetzlich vorgeschriebenen Analysen für Sie durch und nehmen Ihnen jede organisatorische Belastung ab. Schützen Sie Ihre Gesundheit und die Ihrer Mitmenschen und geben Sie Bakterien und Legionellen keine Chance. Doch was hat es mit der Trinkwasserverordnung auf sich? Hier eine Erklärung:
Mit der geänderten Trinkwasserverordnung müssen alle Anlagen zur gewerblichen Wasserabgabe alle drei Jahre auf Legionellen untersucht werden, die über mehr als 400 Liter Speichervolumen verfügen, und/oder Warmwasserleitungen mit mehr als drei Liter Inhalt zwischen dem Trinkwassererwärmer und der Entnahmestelle. Betroffen sind u. a. neben zahlreichen öffentlichen Gebäuden nun auch private Hausvermieter und Gebäudeverwalter.
Legionellen sind aerobe (auf Sauerstoff angewiesene) bewegliche Stäbchenbakterien. Es gibt mehr als 50 verschiedene Legionellenarten, von denen 17 bei Menschen zu Erkrankungen führen können. Sie verursachen die Legionärskrankheit, die erstmals 1976 bekannt wurde. Die Krankheit zeigt sich als schwere Form einer Lungenentzündung und verläuft schlimmstenfalls tödlich. Sie kann sich auch als Atemwegsinfekt (Pontiac-Fieber) mit Husten, Fieber und Muskelschmerzen festsetzen.
Übertragung
Legionellen werden hauptsächlich durch das Einatmen legionellenhaltiger Wassertröpfchen (Aerosole) übertragen. Mögliche Quellen dieser Aerosole sind Warmwassersysteme in technischen Anlagen. Diese Quellen finden sich beispielsweise in
- Eigenheimen und Wohnungen
- Nutzer von Brunnenwasser (Grundwasser)
- Schwimmbädern
- Duschen und Saunen
- Krankenhäusern
- Hotels
- Schulen
- Wohnheimen
- Sportstätten
sowie bei
- Klimaanlagen
- Zahnärzten
- Rasensprengern
- Kühltürmen und RLT-Anlagen mit Befeuchtung
Eine Ansteckung kann im beruflichen wie auch im privaten Bereich erfolgen. Über das Trinken von kontaminiertem Wasser erfolgt keine Infektion und eine Übertragung von Mensch zu Mensch ist bislang nicht bekannt.
Ordnungswidrigkeiten und Straftaten
Wer als betroffener Eigentümer die oben genannten Pflichten nicht einhält, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße von bis zu 25.000 Euro geahndet werden kann. Wer als Vermieter – unabhängig von der Größe der Wasserverteilungsanlage im Gebäude – vorsätzlich oder fahrlässig chemisch oder mikrobiologisch verunreinigtes Wasser an seine Mieter abgibt, oder diesen zur Verfügung stellt, begeht eine Straftat. Diese kann gemäß § 75 Infektionsschutzgesetz bei vorsätzlichem Handeln mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe, und bei fahrlässigem Handeln mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe, bestraft werden. Wir empfehlen daher dringend, regelmäßige Analysen durchzuführen. Gerne stehen wir Ihnen mit Rat und Tat zur Seite.
Wir sind äußerst flexibel und stehen für Wünsche und Ideen gerne zur Verfügung. Zögern Sie bitte nicht uns zu kontaktieren.
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